Mittel des PRIKRAF
§ 3.
In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:
- 1. Mittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu erfolgen;
- 2. Erstattungsbeträge ausländischer Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
- 3. Vermögenserträge;
- 4. sonstige Mittel (zB Spenden).
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003812
Dokumentnummer
NOR40059170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)