Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 1).
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung
§ 24.
(1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(1a) § 21 Abs. 1 und 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 sowie die Anlage 1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die §§ 12 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 3 und 5, 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten, Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019
Gesetzesnummer
20003812
Dokumentnummer
NOR40210596
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