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§ 22 PRIKRAF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Organisation

§ 22.

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim PRIKRAF ein Büro einzurichten.

(2) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festzusetzen.

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059189

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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