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§ 7 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2013

Brandschutztechnische Überprüfung

§ 7

(1) Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.

(2) Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

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