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Artikel 33 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Artikel 33

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.

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