vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Jährliche Endabrechnung

§ 5

Die Schienen-Control GmbH hat bis zum 31. August des Folgejahres auf Grundlage des für das abgelaufene Kalenderjahr erstellten Jahresabschlusses die gemäß § 2 berechneten Kostenbeiträge der Kostenbeitragspflichtigen den von diesen entrichteten Vorauszahlungen gegenüberzustellen und allfällige Guthaben den Kostenbeitragspflichtigen auszubezahlen oder eine Nachforderung zu stellen. Guthaben können im Einvernehmen mit dem Kostenbeitragspflichtigen auch für den Kostenbeitrag im unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahr angerechnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)