vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Kostenbeitragspflicht

§ 1

(1) Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von § 56 Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.

(2) Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte