Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung
§ 8
Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:
- 1. Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
- 2. Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
- 3. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
- 4. Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
- 5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
- 6. Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.
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