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§ 69 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

§ 69

(1) Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, die

  1. 1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
  2. 2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

    hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………...

innerhalb von 5 Jahren

2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ………….

innerhalb von 5 Jahren

3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ……

innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

(4) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,

  1. 1. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,
  2. 2. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,
  3. 3. an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
  4. 4. die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung

    vorzunehmen.

(5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.

(6) Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(7) Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die §§ 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.

(9) Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der §§ 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.
  2. 2. Bei der Zuteilung gemäß Abs. 2 hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:
  1. a) für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1: „bisher nicht überwachungspflichtig“,
  2. b) für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2: „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.
  1. 3. Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. 4. Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 keine Dokumentation gemäß Z 3 vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
  3. 5. Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.

(10) Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.

(11) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Abs. 3 Z 1 zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.

(12) Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.

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