Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 64
(1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach
- 1. äußeren Untersuchungen
- 2. inneren Untersuchungen
- 3. Druckprüfungen und
- 4. Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden.
(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
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