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§ 3 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

2. Teil

Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Allgemeines

§ 3

(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:

  1. 1. hohem Gefahrenpotential und
  2. 2. niedrigem Gefahrenpotential.

    Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 zu treffen.

(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:

  1. 1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
  2. 2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
  3. 3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,

    zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5, Anlage 3 Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.

(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.

(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.

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