5. Teil
Revisionsfristen Allgemeines
§ 28
Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
- 1. Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
- 2. Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;
- 3. Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
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