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§ 18 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Druck- und Dichtheitsprüfung

§ 18

(1) Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.

(2) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.

(3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.

(4) Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.

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