Art der Aufstellung
§ 16
(1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.
(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
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