Äußerer Zustand
§ 14
(1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
- 1. mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
- a) Korrosion,
- b) Beschädigungen und
- c) Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
- 2. Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
- a) Beschädigungen durch Demontage und Montage und
- b) Beschädigungen durch den Transport.
(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
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