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Artikel 6 Weltgesundheitsorganisation - Satzung - 4. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 6

Regierungen können Vertragsteile dieses Protokolls werden mittels:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung;
  2. b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
  3. c) Annahme.

    Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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