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Artikel 5 – Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 5 – Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter

Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:

  1. a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
  2. b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe von zumindest einem dieser Zwischenlandepunkte;
  3. c) die Angabe des Gewichts der Sendung.

Schlagworte

Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057241

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