vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 – Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Kapitel V

Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer

Artikel 39 – Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer

Dieses Kapitel gilt, wenn eine Person (im folgenden als „vertraglicher Luftfrachtführer“ bezeichnet) mit einem Reisenden oder einem Absender oder einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat und eine andere Person (im folgenden als „ausführender Luftfrachtführer“ bezeichnet) aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen, ohne dass es sich hinsichtlich dieses Teiles um eine aufeinanderfolgende Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Die Berechtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057275

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)