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Artikel 37 – Rückgriffsrecht gegenüber Dritten MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 37 – Rückgriffsrecht gegenüber Dritten

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Bestimmungen schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057273