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Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden

(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass

  1. a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
  2. b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40267934

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