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Artikel 19 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Ein Staat, der beabsichtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren, zu genehmigen, anzunehmen oder ihm beizutreten, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, dass er dieses Protokoll für eine zwei Jahre nicht übersteigende Dauer vorläufig anwenden wird.

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