Artikel IV.
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
20003682
Dokumentnummer
NOR40057031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)