Übergangsbestimmung
§ 3
Auf Anträge von Studierenden, die am Prayner Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst spätestens im Studienjahr 2008/09 den Hauptstudiengang „Schauspiel“ oder am Vienna Konservatorium spätestens im Studienjahr 2009/10 die Hauptstudiengänge „Modern Dance“ oder „Schauspiel“ begonnen haben, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2008 weiterhin anzuwenden.
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