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§ 1 Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2011

Hauptstudiengänge

§ 1

Die in der Anlage genannten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Studiendauer bezieht sich auf Semester, auch wenn in einzelnen Organisationsstatuten die Studiendauer in Jahren angegeben wird.

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