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§ 6 Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 6.

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Innwinkel“ zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt:

Anlage 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000).

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

20003651

Dokumentnummer

NOR40097023