Artikel 15
Änderungen des Artikels 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention und seines Titels
Artikel 38der Einzigen Suchtgiftkonvention und sein Titel werden geändert und lauten wie folgt:
„Maßnahmen gegen den Suchtgiftmißbrauch
(1) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen zur Verhütung des Suchtgiftmißbrauchs und zur Früherkennung, Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen ergreifen und ihnen besondere Aufmerksamkeit widmen und ihre Bemühungen im Hinblick auf diese Ziele koordinieren.
(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Ausbildung des Personals auf dem Gebiet der Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung der Süchtigen fördern.
(3) Die Vertragsparteien werden alle praktischen Maßnahmen ergreifen, um den Personen zu helfen, deren Arbeit eine Unterstützung erfordert, und zwar mit dem Ziel, das Verständnis für die Probleme des Suchtgiftmißbrauchs und seiner Verhütung zu wecken, und sie werden ebenfalls ein derartiges Verständnis in der breiten Öffentlichkeit fördern, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Suchtgiftmißbrauch weit verbreitet.“
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
20003649
Dokumentnummer
NOR40056680
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