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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Artikel 9

1. Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Mutterschaft keinen Grund für eine Diskriminierung in der Beschäftigung, einschließlich – ungeachtet Artikel 2 Absatz 1 -des Zugangs zur Beschäftigung, darstellt.

2. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Maßnahmen haben das Verbot einzuschließen, von einer Frau, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, einen Schwangerschaftstest oder den Nachweis eines solchen Tests zu verlangen, außer in Fällen, in denen die innerstaatliche Gesetzgebung dies für Arbeit vorschreibt, die:

  1. a) auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung für schwangere oder stillende Frauen ganz oder teilweise verboten ist; oder
  2. b) eine anerkannte oder erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Frau und des Kindes mit sich bringt.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003631

Dokumentnummer

NOR40056410

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