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Artikel 19 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Artikel 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003631

Dokumentnummer

NOR40056420

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