Geltungsbereich
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Frau“ für jede Person weiblichen Geschlechts ohne irgendwelche Diskriminierung und der Ausdruck „Kind“ für jedes Kind ohne irgendwelche Diskriminierung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20003631
Dokumentnummer
NOR40056402
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
