Artikel 35
Schlichtungsverfahren
(1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls bestehen.
(2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht am Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor benannte Persönlichkeit vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
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