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Artikel 12 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 12

Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie es unterlassen, dieses Gut zum Ziel eines Angriffs zu machen oder das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen zu verwenden.

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