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§ 8 SprengV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zwischenlagerung von Sprengmitteln

§ 8.

(1) Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt gelagert werden,
  2. 2. die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,
  3. 3. im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,
  4. 4. die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,
  5. 5. in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,
  6. 6. Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

Schlagworte

Sprengstofflager, Deckungsraum, Arbeitsraum, Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257569

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