Anwendungsbeschränkungen
§ 28.
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:
- 1. Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind
- a) Zündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,
- b) Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.
- 2. Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
- a) jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
- b) die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.
Schlagworte
Knäppersprengung
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20003621
Dokumentnummer
NOR40257577
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