Abbruchsprengungen
§ 26.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,
- 2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
- 3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.
(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Schneidarbeit
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20003621
Dokumentnummer
NOR40257576
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