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§ 10 SprengV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Herstellen von Sprengladungen Laderäume

§ 10.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:

  1. 1. Ein Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen gebliebener Bohrlöcher, zB Versager, Bohrlochpfeifen und -büchsen, ist verboten.
  2. 2. Neben bereits teilweise oder fertig geladenen Bohrlöchern dürfen nur dann Bohrlöcher hergestellt werden, wenn ein Anbohren der geladenen Bohrlöcher oder eine sonstige gefährliche Beeinträchtigung auszuschließen ist. Der Abstand des neu zu bohrenden Bohrloches zu den bereits geladenen Bohrlöchern darf ein Drittel der größten Bohrlochtiefe des Abschlages, mindestens jedoch einen Meter, nicht unterschreiten.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass jene Personen, die die Bohrlöcher hergestellt haben, die Sprengbefugten über außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Vorkommnisse, wie Klüfte oder abweichenden Bohrlochverlauf, informieren.

Schlagworte

Nachbohren, Bohrlochbüchse

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40257571

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