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Artikel 8 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU PRAG, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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