Artikel 4
(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 – 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen getroffen. Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder andere Experten bzw. Expertinnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
- • Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
- • Annahme von Anträgen;
- • Vorbereitung von Zuerkennungen;
- • Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger bzw. Stipendienempfängerinnen aus den anderen Vertragsparteien;
- • Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);
- • Organisation der Auszahlung von Stipendien;
- • Entgegennahme von Berichten;
- • Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
- • Jahresberichte.
- (3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110756
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