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Artikel 11 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 11

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens und seiner Änderung, deren englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110763

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