Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110753
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