Artikel XXIII
(1) Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Gesetzesnummer
20003585
Dokumentnummer
NOR40055895
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)