§ 1.
Der Handel mit den im Folgenden aufgezählten Medizinprodukten zur Eigenanwendung ist ‑ unbeschadet der Rechte sonstiger gesetzlich zum Verkauf von Medizinprodukten Berechtigter ‑ dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (Teil des reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z 33 GewO 1994) nicht vorbehalten:
- 1. Fieberthermometer,
- 2. Bandagen inklusive Stützbandagen, ausgenommen medizinische Kompressionsstrümpfe und ausgenommen orthopädische Bandagen, die individuell am Patienten angepasst oder angemessen werden,
- 3. Heftpflaster und Verbände ohne Arzneimittelkomponente,
- 4. einfachere Erste-Hilfe-Ausstattungen wie Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2004,
- 5. Kondome,
- 6. Blutdruckmessgeräte,
- 7. Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20003569
Dokumentnummer
NOR40238703
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