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Artikel 11 Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel 11

Die vorliegenden Bestimmungen haben die gleiche Gültigkeit und Dauer wie das Übereinkommen, dessen Bestandteil sie bilden.

GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1969 in französischer Sprache in einer Urschrift.

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