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ARTIKEL 8 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage X

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 8

  1. 1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitgliedes der Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
  2. 2. Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
  3. 3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
  4. 4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmaßnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003558

Dokumentnummer

NOR40055436

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