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ARTIKEL 2 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage X

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 2

Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003558

Dokumentnummer

NOR40055430

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