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ARTIKEL 8 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 8

Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D-Mark

Fremdwährungsforderungen werden in D-Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055357

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