ARTIKEL 15
Regelung von Streitfällen
Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055364
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