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ARTIKEL 15 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 15

Regelung von Streitfällen

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055364

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