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Anlage 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

Anlage 3

— UNTERANLAGE C ZU ANLAGE I

Umtausch der Schuldverschreibungen der Preussischen Äußeren Anleihe von 1926 und 1927

Betr.: Umtausch der Schuldverschreibungen der Preußischen Äußeren Anleihen von 1926 und 1927.

London, den 20. November 1952

Herr Vorsitzender,

Unter Bezugnahme auf den Briefwechsel zwischen dem Herrn Bundeskanzler und den Alliierten Hohen Kommissaren für Deutschland vom 6. März 1951 bestätige ich, daß die Erklärung der Deutschen Delegation vom 12. März 1952 auf der Londoner Schuldenkonferenz über die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, für die 6 ½% Preußische Äußere Anleihe von 1926 und die 6% Preußische Äußere Anleihe von 1927 gegenüber den Gläubigern einzutreten, den Sinn und die Wirkung hat, daß die preußischen Anleiheschulden wie Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs im Sinne des Briefwechsels vom 6. März 1951, für welche die Bundesrepublik Deutschland haftet, zu behandeln sind. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der Deutschen Delegation hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland im Bereinigungsgesetz für Deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 – Bundesgesetzblatt I Nr. 35 S. 553 – folgende Bestimmung getroffen:

„§ 74

Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen

  1. 1. Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung,

(gez.) HERMANN J. ABS

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003549

Dokumentnummer

NOR40055316

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