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§ 7 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7.

(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

  1. 1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
  2. 2. das Kupieren des Schwanzes,
  3. 3. das Kupieren der Ohren,
  4. 4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
  5. 5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
  6. 6. das Kupieren des Schnabels,
  7. 7. das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet

  1. 1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
  2. 2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung

  1. 1. von einem Tierarzt oder
  2. 2. von einer sonstigen sachkundigen Person

(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)

(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40256661