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§ 45 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorbereitung der Vollziehung

§ 45

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055150

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