Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 43
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40055148
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